MADE IN GERMANY

Was ist Made in Germany?

Made in Germany als weltweit bekannte Herkunftsbezeichnung und Gütesiegel steht für in Deutschland produzierte Dienstleistungen und Produkte. Es repräsentiert Innovation, Präzision und Vertrauen durch Qualität und Sicherheit als Kaufargumente für den weltweiten Verbraucher.

Durch die sich seit Beginn der Industrialisierung konsequent weiterentwickelnde Gesetzgebung erfüllen Produkte Made in Germany höchste Sicherheitsstandards und Qualität in der Fertigungsausführung. Auch das Themengebiet der Nachhaltigkeit ist mit einem in Deutschland gefertigten Produkt aufgrund strenger Umweltrichtlinien, deutscher Arbeits- und Arbeitssicherheitsgesetze sowie der allgemeinen Standards in Bezug auf Beschaffung und Lieferkettenabsicherung entscheidend. Dieses Komplettpaket an Zuverlässigkeit entlang der Wertschöpfungskette – von der Entwicklung über das Design, die Produktion bis hin zur Qualitätssicherung – ist für Kund*innen weltweit der Hauptgrund, sich für ein Produkt oder eine Dienstleistung Made in Germany zu entscheiden.

Rechtliche Grundlagen

Wettbewerbsrechtliche Gegebenheiten

In Deutschland gibt es keine Pflicht zur Kennzeichnung der Produkte als „Made in Germany“. Wenn aber diese Kennzeichnung verwendet wird, muss sichergestellt werden, dass diese Angabe der Wahrheit entspricht. Im gegenteiligen Fall würde einerseits ein Verstoß gegen das „Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher Herkunftsangaben“ und andererseits gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Ein Verstoß gegen den § 5 in Verbindung mit § 3 UWG führt zu einer Irreführung des Verbrauchers. Viele Verbraucher verbinden mit „Made in Germany“ einen hohen Qualitätsstandard, Innovation bzw. Kreativität. Ein Missbrauch dieses Begriffes kann zu wettbewerbsrechtlichen Konflikten führen.

Bei ausländischer Teilfertigung ist die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die qualitätsbegründende Behandlung, in Deutschland vorzunehmen. Die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1973 (AZ: I ZR 33/72 vom 23.03.1973), die nach wie vor Gültigkeit hat, lautet: „Von einem deutschen Erzeugnis wird … regelmäßig … erwartet, dass es von einem Unternehmen in Deutschland hergestellt wird… Entscheidend ist, dass die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung“ beruhen.
Auch das Bundesministerium der Justiz BMJ) bestätigt: “Grenze einer Verwendung ist nach § 5 UWG die Irreführung des Verbrauchers. Die Verwendung der Bezeichnung „Made in Germany“ ist grundsätzlich dann nicht irreführend, wenn zum einen die Endfertigung des Produktes in Deutschland stattgefunden hat. Darüber hinaus müssen die wesentlichen Leistungen, die für jene Eigenschaften der Ware ausschlaggebend sind, welche für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland erbracht worden sein (OLG Stuttgart, NJWE Wettbewerbsrecht 1996 S. 53, 54 m.w.N.; zuletzt LG Stuttgart, WRP 2004, 130 [Leitsatz]; Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, UWG, § 5-4.83 f.).“ [1]

Bei Produkten, bei denen eine Ursprungskennzeichnung nicht verpflichtend ist, richtet sich in der Regel die Zulässigkeit der Herkunftsbezeichnung im weltweiten Vertrieb nach den Vorschriften des angegebenen Landes. Sie werden grundsätzlich vom importierenden Staat anerkannt.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des „Made in Germany“-Begriffs wäre es auch hilfreich folgende Fragen zu beantworten [2]:

  • Welche Eigenschaften oder Bestandteile der Ware sind wertbestimmend?
  • Beruhen diese wertbestimmenden Merkmale auf einer deutschen Leistung?
  • Beeinflusst die deutsche oder ausländische Herkunft der Ware die Kaufüberlegungen?

Durch Umfragen stellt sich nach wie vor heraus, dass die Angabe der Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ die Kaufentscheidung beeinflusst. [3]

[1]: Schreiben des BMJ an den Bundesverband Schmuck, Uhren, Silberwaren und verwandte Industrien e. V. zum Thema „Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Made in Germany“ vom 03.01.2005.
[2]: Vgl. Marc Bauer, IHK Stuttgart, „Made in Germany“, IHK-Magazin Wirtschaft Nr. 04/2003; siehe auch OLG Stuttgart, NJWE Wettbewerbsrecht, 1996, S. 53f.
[3]: Vgl. BCG-Web-Survey unter MBA-Studenten, Februar 2004, in: BCG, „Deutschland – ein Perspektivenwechsel“, September 2004.

Der Sachverhalt kann auch aus der zollrechtlichen Sicht beurteilt werden. Hierzu gibt der Zollkodex Auskunft. Artikel 24 Zollkodex (nichtpräferentieller Ursprung):

„Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

Somit gibt es vier Voraussetzungen für die Erlangung deutschen Ursprungs:

  1. Die Be- oder Verarbeitung der Ware muss in einem dazu eingerichteten Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen;
  2. sie muss wirtschaftlich gerechtfertigt sein;
  3. es muss sich (auch) um die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung handeln;
  4. sie muss zu einem neuen Ergebnis führen oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen.

Bei sogenannten „Minimalbehandlungen“ kann eine Ursprungseigenschaft im Sinne des Zollkodex (Artikel 24) nicht verliehen werden. Eine Minimalbehandlung liegt vor, wenn die Be- oder Verarbeitung der Ware beispielsweise lediglich folgende Arbeitsgänge beinhaltet:

  • Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  • einfaches Streichen oder Polieren;
  • einfaches Abfüllen in Etuis, Schachteln, … sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  • Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

Die oben genannten Be- oder Verarbeitungen gelten als nicht ausreichend und erfüllen somit nicht die Voraussetzungen für die Erlangung deutschen Ursprungs.

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